Recht
Ist der Fliegenpilz legal in Deutschland?
Die Frage, ob der Fliegenpilz legal ist, hat in Deutschland mehrere Antworten, je nachdem, welches Gesetz man anschaut. Das Betäubungsmittelrecht ist eindeutig. Im Lebensmittelrecht wird es eng, und dort haben Behörden seit 2024 mehrfach eingegriffen. Dieser Artikel geht die Gesetze einzeln durch, Stand 5. November 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Betäubungsmittelgesetz: nicht erfasst
Was in Deutschland als Betäubungsmittel gilt, steht in den drei Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Dort sind die Stoffe einzeln aufgezählt. Psilocybin und Psilocin, die Wirkstoffe der Zauberpilze, stehen in Anlage I. Muscimol, Ibotensäure und der Fliegenpilz selbst stehen in keiner der drei Anlagen.
Damit sind Besitz und Erwerb des Fliegenpilzes nach dem Betäubungsmittelrecht nicht verboten. Wer ihn als Lebensmittel verkauft, verstößt allerdings gegen das Lebensmittelrecht, dazu unten mehr. Der Unterschied zu Zauberpilzen ist eine Entscheidung des Gesetzgebers und kein Urteil über die Gefährlichkeit. Der Fliegenpilz ist ein Giftpilz, und eine Vergiftung kann schwer verlaufen (Giftnotruf Berlin: 030 19240). Mehr dazu im Artikel Fliegenpilz Wirkung.
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: auch nicht
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) verbietet seit 2016 ganze Stoffgruppen statt einzelner Stoffe, damit Hersteller Verbote nicht mit leicht veränderten Molekülen umgehen können. Erfasst sind derzeit neun Gruppen, darunter Abkömmlinge des Phenethylamins und des Tryptamins, synthetische Cannabinoide und Benzodiazepine.
Ibotensäure und Muscimol gehören chemisch zu den Isoxazolen. Diese Struktur kommt in keiner der neun Gruppen vor. Das NpSG greift beim Fliegenpilz also ebenfalls nicht.
Lebensmittelrecht: hier wird es streng
Anders sieht es aus, sobald ein Fliegenpilz-Produkt zum Essen, Trinken oder Einnehmen verkauft wird. Dann gilt Lebensmittelrecht.
Neuartiges Lebensmittel. Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden, brauchen nach der Verordnung (EU) 2015/2283 eine Zulassung, bevor sie verkauft werden dürfen. Für Muscimol gibt es keine. Im Oktober 2024 hat das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Wiesbaden muscimolhaltige Fruchtgummis kontrolliert und die Zutat Muscimol als nicht zugelassenes neuartiges Lebensmittel eingestuft. Zusätzlich galten die Produkte als nicht sicher, weil beim Verzehr einer ganzen Packung psychotrope Wirkungen nicht auszuschließen waren. Das Unternehmen rief alle Chargen zurück.
Nicht sicheres Lebensmittel. Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Stuttgart hat 2024 sechs verdächtige Proben untersucht, darunter Fliegenpilz-Pulver in Kapseln, das online als Nahrungsergänzungsmittel verkauft wurde. Das CVUA beurteilte die Kapseln als nicht sicheres Lebensmittel.
Hinweise wie „nicht zum Verzehr“. Viele Anbieter schreiben auf ihre Produkte, sie seien nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, sondern Sammlerstücke oder Raumduft. Das CVUA Stuttgart nennt solche Hinweise Schutzbehauptungen, wenn das Produkt sonst typische Merkmale eines Lebensmittels trägt, etwa eine Zutatenliste, eine Dosieranleitung oder eine Verzehrmenge. Entscheidend ist laut CVUA „die bestimmungs- oder erwartungsgemäße Aufnahme durch den Menschen“. Ob ein Produkt als Lebensmittel gilt, entscheidet also seine gesamte Aufmachung. Das Etikett allein reicht dafür nicht.
Warnungen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat im Juni 2025 vor muscimolhaltigen Fruchtgummis gewarnt. Giftinformationszentren hatten mehrere Fälle mit teils erheblichen gesundheitlichen Folgen gemeldet. Kinder sind laut BfR besonders gefährdet, weil sie die Produkte mit Süßigkeiten verwechseln können.
Arzneimittelrecht: bei Heilversprechen
Wird ein Fliegenpilz-Produkt mit Heilwirkungen beworben, etwa gegen Schlafstörungen, Angst oder Schmerzen, kann es nach § 2 Arzneimittelgesetz als Arzneimittel gelten. Dasselbe gilt, wenn es dazu bestimmt ist, Körperfunktionen über eine pharmakologische Wirkung zu beeinflussen. Arzneimittel brauchen in Deutschland eine Zulassung, und für Fliegenpilz-Produkte, wie sie online angeboten werden, gibt es keine.
Sammeln im Wald
Pilze sammeln ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt. § 39 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz erlaubt jedem, wild wachsende Pilze in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich zu entnehmen, solange an der Stelle kein Betretungsverbot gilt und keine Schutzgebietsverordnung das Sammeln verbietet.
Der Fliegenpilz ist dabei nicht besonders geschützt. Er steht nicht in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung. Anders der Kaiserling (Amanita caesarea), mit dem der Fliegenpilz verwechselt werden kann. Der Kaiserling ist geschützt und darf nicht gesammelt werden. Wer Pilze gewerbsmäßig sammelt oder verarbeitet, braucht nach § 39 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde.
Andere Länder
Österreich. Muscimol, Ibotensäure und der Fliegenpilz stehen weder in der Suchtgiftverordnung noch in der Verordnung über neue psychoaktive Substanzen, auch nach deren Änderung im Juli 2026 nicht.
Schweiz und Liechtenstein. Seit dem 15. Mai 2025 ist Muscimol in beiden Ländern ein kontrollierter Stoff. Ausgenommen sind nur industrielle und wissenschaftliche Verwendung, der private Gebrauch nicht.
Polen und Schweden. Polen hat Muscimol und Ibotensäure zum 22. Mai 2025 auf die Liste neuer psychoaktiver Substanzen gesetzt, Schweden Muscimol zum 30. Dezember 2025 als Narkotikum eingestuft.
Frankreich. Die französische Arzneimittelbehörde ANSM hat Muscimol und Ibotensäure mit einer Entscheidung vom 2. Juli 2026 in die Liste der psychotropen Stoffe aufgenommen. Seit dem 11. Juli 2026 sind Herstellung, Verkauf und Konsum der beiden Stoffe in Frankreich verboten. Die ANSM nennt den Fliegenpilz als natürliche Quelle. Ob der getrocknete Pilz selbst unter das Verbot fällt, lässt ihre Mitteilung offen, im Vordergrund stehen Produkte wie Süßigkeiten, Schokolade, E-Liquids und Harze.
Niederlande. Seit dem 1. Dezember 2008 stehen der Fliegenpilz und der Pantherpilz auf Liste II des niederländischen Opiumgesetzes, zusammen mit den Zauberpilzen. Handel und Besitz sind dort verboten.
Wie es in den übrigen Ländern aussieht, zeigt unsere Weltkarte zur Rechtslage.
USA. Die Lebensmittelbehörde FDA hat am 18. Dezember 2024 festgestellt, dass Amanita muscaria, seine Extrakte und die Inhaltsstoffe Muscimol, Ibotensäure und Muscarin in herkömmlichen Lebensmitteln nicht zugelassen sind und nicht als sicher gelten. Der Bundesstaat Louisiana verbietet Produkte mit dem Fliegenpilz zum menschlichen Verzehr schon seit 2005, erlaubt bleibt er dort zu Zier-, Landschafts- oder Dekorationszwecken. Seit dem 1. August 2025 verbietet Louisiana zusätzlich Produkte zum Verzehr, die Muscimol oder Ibotensäure enthalten.
Ändert sich die Rechtslage?
Stand November 2026 haben wir keine Hinweise auf ein Gesetzgebungsverfahren gefunden, das Muscimol oder Ibotensäure in das Betäubungsmittelgesetz oder das NpSG aufnehmen würde. Die Behörden sind aber deutlich aktiver geworden: Rückrufe 2024, die Untersuchungen des CVUA und die Warnung des BfR 2025. Und mehrere Nachbarländer haben gehandelt: die Schweiz und Polen im Mai 2025, Frankreich im Juli 2026. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald sich etwas ändert.
Ergänzt am 5. November 2026: Österreich, Schweiz, Liechtenstein, Polen und Schweden. In einer früheren Fassung stand, Österreich und die Schweiz seien nicht abgedeckt, und Frankreich wurde als einziges Nachbarland mit Verbot genannt.
Häufige Fragen
Ist der Fliegenpilz eine Droge im rechtlichen Sinn?
Nein. Weder der Fliegenpilz noch seine Wirkstoffe Ibotensäure und Muscimol stehen in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes. Auch das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz erfasst sie nicht. Besitz und Erwerb sind deshalb nicht strafbar. Der Verkauf zum Verzehr verstößt aber gegen Lebensmittelrecht.
Darf man Fliegenpilze im Wald sammeln?
Ja, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf und an Stellen, an denen weder ein Betretungsverbot noch eine Schutzgebietsverordnung das verbietet. Das erlaubt § 39 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz. Der Fliegenpilz steht nicht auf der Liste der geschützten Pilzarten. Der ähnlich aussehende Kaiserling dagegen schon.
Darf man Fliegenpilz-Produkte als Lebensmittel verkaufen?
Nein. Lebensmittelbehörden haben Fliegenpilz-Kapseln als nicht sicheres Lebensmittel und Muscimol als nicht zugelassenes neuartiges Lebensmittel eingestuft. Produkte zum Verzehr sind damit nicht verkehrsfähig.
Sind Muscimol-Fruchtgummis legal?
Als Lebensmittel nicht. 2024 wurden in Deutschland solche Produkte zurückgerufen und von Behörden beanstandet. Das Bundesinstitut für Risikobewertung warnt ausdrücklich vor ihnen, weil Kinder sie mit Süßigkeiten verwechseln können.
Warum sind Zauberpilze verboten und der Fliegenpilz nicht?
Weil der Gesetzgeber Psilocybin und Psilocin in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen hat, Muscimol und Ibotensäure aber nicht. Über die Gefährlichkeit sagt das wenig aus: Der Fliegenpilz ist ein Giftpilz.
Wie ist die Rechtslage in Frankreich, den Niederlanden, der Schweiz und den USA?
In Frankreich sind Muscimol und Ibotensäure seit dem 11. Juli 2026 als psychotrope Stoffe verboten. In den Niederlanden steht der Fliegenpilz seit dem 1. Dezember 2008 auf Liste II des Opiumgesetzes. In der Schweiz ist Muscimol seit dem 15. Mai 2025 ein kontrollierter Stoff. In den USA hat die FDA im Dezember 2024 festgestellt, dass Fliegenpilz und seine Inhaltsstoffe in herkömmlichen Lebensmitteln nicht zugelassen sind. Louisiana verbietet Produkte mit dem Pilz zum menschlichen Verzehr seit 2005 und solche mit Muscimol oder Ibotensäure seit dem 1. August 2025.
Quellen
- Österreich: Suchtgiftverordnung, Anlage 5
- Österreich: BGBl. II Nr. 180/2026, Änderung der Suchtgiftverordnung
- Schweiz: Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI), Stand 13. März 2026
- Liechtenstein: LGBl. 2025 Nr. 272
- Polen: Dz.U. 2025 poz. 598
- Schweden: Regierung, Pressemitteilung vom 28. November 2025
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Anlage I
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Anlage II
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Anlage III
- Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG), Anlage 1
- Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel
- Rückruf muscimolhaltiger Produkte nach Kontrolle durch das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Wiesbaden, 14. November 2024
- CVUA Stuttgart (2025): Lebensmittel mit psychoaktiven Substanzen – getarnte Drogen? 22. April 2025
- Bundesinstitut für Risikobewertung (2025): Fliegenpilzgift: Gesundheitliche Risiken muscimolhaltiger „Fruchtgummis“. Mitteilung Nr. 021/2025
- Arzneimittelgesetz (AMG), § 2 Arzneimittelbegriff
- Kallweit T. T. (2021): Zur Giftigkeit des Fliegenpilzes (Amanita muscaria). Zeitschrift für Mykologie 87, 331–361
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
- Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), § 2 und Anlage 1
- ANSM (2026): Muscimole et acide iboténique, deux nouvelles substances interdites à la vente. 3. Juli 2026
- Staatsblad 2008, 486: Besluit tot wijziging van lijst I en II van de Opiumwet (Niederlande)
- U.S. Food and Drug Administration (2024): FDA Alerts Industry and Consumers About the Use of Amanita muscaria or its Constituents in Food. 18. Dezember 2024
- Louisiana Revised Statutes 40:989.1 (Act No. 159 von 2005)
- Louisiana Revised Statutes 40:989.5 (Act No. 154 von 2025, Muscimol und Ibotensäure)
Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine ärztliche Beratung. fliegenpilz.de wird vom Team hinter dem Onlineshop fliegenpills betrieben. Mehr dazu, wie wir arbeiten, steht auf Über uns.